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   BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93   

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BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93 (https://dejure.org/1993,9146)
BVerwG, Entscheidung vom 16.11.1993 - 6 B 30.93 (https://dejure.org/1993,9146)
BVerwG, Entscheidung vom 16. November 1993 - 6 B 30.93 (https://dejure.org/1993,9146)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei allgemeinen Bewertungsgrundsätzen - Benotung der häuslichen Arbeit und der mündlichen Prüfungsleistungen - Vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung - Abweichen von ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    Eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1993 (BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314) liegt nicht vor.

    Die Rechtsfrage, ob der Prüfer hinsichtlich der fachlichen Leistungen des Prüflings, bei denen der Schwerpunkt auf der praktischen Anwendung liegt, einen die gerichtliche Kontrolle einschränkenden Bewertungsspielraum hat, hat der Senat in dem Urteil vom 24. Februar 1993 (a.a.O.) nicht beantwortet.

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    Ein Verstoß gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 108 Abs. 1 VwGO, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, ist u.a. dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner rechtlichen Würdigung von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht (vgl. BVerwGE 68, 338).

    Daraus ergibt sich, daß die Schlußfolgerungen des Oberverwaltungsgerichts sich auf das Gesamtergebnis des Verfahrens i.S.v. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 68, 338) stützen, und daß das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung das Gesamtergebnis weder unrichtig noch unvollständig, noch in sich widersprüchlich zugrunde gelegt hat.

  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten auf jeden denkbaren Gesichtspunkt hinzuweisen, auf den es für die Entscheidung ankommen kann, sondern grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte, die nicht schon früher im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren erörtert wurden oder auf der Hand liegen oder mit deren Erheblichkeit die Beteiligten, aus welchen Gründen auch immer, insbesondere nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens, nicht rechnen konnten oder mußten (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    In dem bezeichneten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht in Verfolg der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34, 55) ausgesprochen, bei berufsbezogenen Prüfungen ergebe sich aus Art. 12 Abs. 1 GG der allgemeine Bewertungsgrundsatz, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden dürfe und daß die Beurteilung der Vertretbarkeit fachwissenschaftlicher Auffassungen eines Prüflings in einer juristischen Prüfungsarbeit durch die Verwaltungsgerichte sachverständig erfolgen könne.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des revisiblen Rechts hat (vgl. BVerwGE 13, 90, 91) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO läge nur dann vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von dem dargestellten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen wäre (Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32).
  • BVerwG, 31.03.1988 - 7 B 46.88

    Divergenz - Abweichung

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    Der Tatbestand dieser Bestimmung wäre nur dann erfüllt, wenn das Oberverwaltungsgericht in einer Rechtsfrage - losgelöst von der Würdigung des Einzelfalles - eine dem Bundesverwaltungsgericht widersprechende Rechtsauffassung vertreten hätte (vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    Die Überprüfung der Richtigkeit einer Einzelfallbewertung des Berufungsgerichts durch das Bundesverwaltungsgericht kann aber nicht mit der Divergenzbeschwerde gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erreicht werden (Beschluß vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128).
  • BVerwG, 18.04.1991 - 2 C 7.90

    Verletzung der richterlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung - Pflicht zur

    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    Bei der Beurteilung, ob das Gericht in Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO eine gebotene weitere Sachaufklärung unterlassen hat, ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts auszugehen, auch wenn diese unrichtig sein sollte (stRspr, vgl. z.B. Beschluß vom 18. April 1991 - BVerwG 2 C 7.90 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 230 m.w.Hinw. Durfte es danach eine weitere Sachaufklärung für entbehrlich halten, so hat es seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 16.11.1993 - 6 B 30.93
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache nur dann, wenn die Klärung der für die Beurteilung des Streitfalles maßgeblichen Rechtsfrage wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Fortbildung des revisiblen Rechts hat (vgl. BVerwGE 13, 90, 91) [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61].
  • BVerwG, 19.01.1981 - 8 B 25.81
  • BVerwG, 01.09.1992 - 6 B 22.92

    Bewertung einer Hausarbeit in der zweiten juristischen Staatsprüfung - Umfang der

  • BVerwG, 23.12.1993 - 6 B 19.93

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegungsanforderungen an die

    Eine gerichtliche Nachprüfung dahin gehend, ob etwa eine richtige oder vertretbare Auffassung eines Prüflings vom Prüfer zu Unrecht als falsch bewertet worden ist, würde indessen - ebenso wie bei Angriffen gegen die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314) - voraussetzen, daß der Prüfling konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringt und sich nicht darauf verläßt, daß sich irgendein Fehler finden wird (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 6 B 22.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 302 sowie vom 16. November 1993 - BVerwG 6 B 30.93 -).
  • VG Regensburg, 13.12.2018 - RO 5 K 17.574

    Nichtbestehen der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

    Eine gerichtliche Nachprüfung dahin gehend, ob etwa eine richtige oder vertretbare Auffassung eines Prüflings vom Prüfer zu Unrecht als falsch bewertet worden ist, setzt indessen - ebenso wie bei Angriffen gegen die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 314) - voraus, dass der Prüfling konkrete und substantiierte Einwendungen vorbringt und sich nicht darauf verlässt, dass sich irgendein Fehler finden wird (vgl. Beschlüsse vom 1. September 1992 - BVerwG 6 B 22.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 302 sowie vom 16. November 1993 - BVerwG 6 B 30.93).
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